Rund um den Radverkehr

StVO-Novelle 1998

Zum 1. Oktober 1998 trat die zweite Stufe der StVO-Novelle in Kraft.
Die Änderungen daraus sind auch in Erlangen erkennbar.

Erklärung zur Änderung des §45 Abs 9

§45 Abs. 9

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von:

1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),

2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),

3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),

4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,

5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,

6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

 



Was bedeutet diese Änderung für Donauwörth?

Um den obigen Passus ist innerhalb der Fahrradszene eine heftige Diskussion entbrannt. Dazu muss man wissen, daß sich zwei Gruppen innerhalb der fahrradorientierten Verkehrspolitik sich gegenüberstehen. 

Die einen fordern eine Gleichberechtigung auf der Straße mit dem übrigen Verkehr und lehnen Radwege bzw. die Radwegebenutzungspflicht ab. Das erhöhte Unfallrisiko können sie durch diverse Forschungsergebnisse und Empfehlungen untermauern.

Dem gegenüber stehen die Befürworter von Radwegen. Deren Begründung ist die das subjektive erleben von Gefahren. Jeder kennt das Gefühl, wenn einem von hinten beständig motorisierte Fahrzeuge überholen. Es verursacht Stress und verhindert vielleicht, das sich ungeübte Radfahrer in den Verkehr trauen.

Die oben markierte Änderung verhindert nun, dass die Benutzungspflicht auf schlechten oder unzureichenden nicht mehr weg zu klagen ist (es entfällt die Begründung der Gefährdungslage, warum eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden musste). Umgekehrt kann es also dazu führen, dass für sehr schlechte Radwege eine Benutzungspflicht anzuordnen ist. Einige vermuten sogar, das ein Radbenutzungsverbot für bestimmte Straßen (Bundes- oder Landstraßen) möglich wäre.

Derzeit haben wir in Donauwörth noch Glück. Es gibt nur wenige Radwege. Und selbst die wenigen “Radwege“ mit Benutzungspflicht parallel von Straßen erfüllen nicht die Erfordernisse zur Benutzungspflicht, weil sie aufgrund der Vorfahrtsregelung und abseitigen Verlauf nicht als Fahrbahnbegleitend ausgelegt werden können.

Insgesamt ist, glaube ich erkennbar, welches Schwert den Aktiven in der Fahrradpolitik vor Ort genommen wurde.

 

 

 

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